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5. Dezember 2017Essener Tafel: Keine Hilfe für ausländische Mitbürger
27. Februar 2018In jedem Jahr wird weltweit der 10. Dezember als Tag der Menschenrechte gefeiert. Er soll daran erinnern, dass an diesem Datum durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1948 die Erklärung der Menschenrechte verabschiedet wurde.
Pressemitteilung – Düsseldorf, 10.12.2017
Historisch betrachtet geht die Geschichte der Anerkennung allgemeiner Menschenrechte zurück bis in die Antike. Schon in der griechischen Philosophie der Stoa wurde über dieses Anliegen nachgedacht. In den meisten Religionen wurde diese Frage behandelt. Und im Zeitalter der Aufklärung erhielt dieses Gedankengut neue, bedeutende Impulse.
Die ersten staatlichen Bemühungen in dieser Richtung finden sich im England des 17. Jahrhunderts. Dann werden sie festgeschrieben in der „Unabhängigkeitserklärung“ der Vereinigten Staaten von Amerika 1776 und in der amerikanischen Verfassung. Endgültig ins Bewusstsein der politischen Welt gelangte dieser Leitgedanke in der „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ am Beginn der französischen Revolution im Jahre 1789.
In unserem Zeitalter erfolgte dann 1948 nach der furchtbaren Erfahrung der Schrecken des 2. Weltkrieges die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ durch die neu gegründete Organisation der Vereinten Nationen. Auf europäischer Ebene kommt es im Jahre 1950 zur „Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“.
Infolge dieser konsequenten Verfolgung des fundamental wichtigen Prinzips der Menschenrechte erhoben in den letzten 250 Jahren immer mehr Staaten der Welt dies zum Fundament ihrer Verfassungen. In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte unter den Art. 1-19 festgeschrieben, beginnend mit dem allumfassenden Leitgedanken „die Würde des Menschen ist unantastbar“.
Schon im Text der amerikanischen Verfassung werden diese Menschenrechte als „unveräußerlich“ bezeichnet. Mit dieser Formulierung soll festgeschrieben sein, dass diese Rechte jedem Menschen, jedem Individuum, jedem Bürger und jeder Bürgerin in jedem Staatswesen zukommen. Sie werden nicht seitens eines Staates oder einer Regierung verfügt oder vergeben bzw. eben nicht verfügt oder vergeben, sie sind nicht verhandelbar oder abhängig von der Entscheidung von Regierungen. Sie stellen die bürgerlichen und politischen Grundfreiheiten eines jeden Menschen dar.
Das bis heute andauernde Problem besteht nun aber darin, dass diese Regelungen und Festlegungen in der Erklärung von 1948 rechtlich nicht bindend sind. Es sind in den folgenden Jahren in Teilbereichen zahlreiche bindende Verträge zwischen einzelnen Ländern geschlossen worden, aber noch immer gilt das nicht für die Gesamtheit einer Menschenrechtserklärung. Das führt dazu, dass viele Staaten Hinweise und Anmahnung zur Einhaltung von formulierten Menschenrechtsbestimmungen als „Einmischung in innere Angelegenheiten“ zurückweisen, wenn diese ihren aktuellen politischen Interessen/Plänen entgegenstehen. Sie verstoßen also bewusst gegen das Menschenrecht, um eigene Interessen und Bestrebungen verfolgen zu können.
Menschenrechtsverletzungen finden weltweit vor allem in folgenden Kontexten statt:
- Kriegs- und Bürgerkriegssituationen aus ethnischen, ideologischen, religiösen Gründen
- Inhumane Wahrnehmung und Behandlung von Flüchtlingen aus Krisengebieten
- Innenpolitische Auseinandersetzungen, Folge von Machtkämpfen, Strategien des Machterhalts, der Machterweiterung
- Verteilungskämpfe zwischen rivalisierenden Gruppierungen, Parteien, einzelnen Personen
Die Verstöße gegen die Menschenrechte, inhumane Akte der Gewalt greifen dabei immer mehr um sich bis hin zur Folter, Vergewaltigungen, Mord. In vielen der kriegerischen Ereignisse sind die Großmächte mit unterschiedlichen Motiven und Interessen involviert, tragen ihre Rivalitäten oft über Stellvertreterkämpfe aus. Die übrige Welt schaut zu – auch weil Einfluss- und Eingriffsmöglichkeiten fehlen.
Häufig geschehen Verstöße dieser Art mit Hinweis auf eine Notstandssituation im Lande selbst oder in Bezug auf besonders angespannte außenpolitische Konstellationen. Das Problem liegt aber eben darin, dass solche Krisen und Konfliktsituationen auch übertrieben dargestellt bzw. instrumentalisiert werden, um im Gefolge ihrer Abwehr ganz andere politische Interessen zu verfolgen und durchzusetzen. Dabei werden dann grundsätzliche Freiheitsrechte der Bürger eingeschränkt bzw. aufgehoben, wie etwa Meinungs- und Pressefreiheit, sowie Versammlungsfreiheit. Der Kreis der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen wird oft willkürlich und ohne nachvollziehbare Begründungen bis hin zu einem geradezu absurden Umfang und Ausmaß erweitert. Insbesondere bei der Durchführung der juristisch-rechtlichen Abläufe kommt es dann zu Übergriffen und Willkürakten.
Die zuletzt dargestellten Verstöße gegen die Menschenrechte finden zurzeit auch in der Türkei statt. Als Reaktion auf den Putschversuch vom 15. Juli 2016 wurde durch den Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan der Ausnahmezustand ausgerufen und in der Folgezeit mehrmals verlängert. Damit war und ist die Möglichkeit eröffnet, Grund- und Menschenrechte einzuschränken bzw. außer Kraft zu setzen, wie das im vorangehenden Kapitel bereits beschrieben wurde. Die Grundlage der einsetzenden Verfolgung von „Putschisten“ und „Terroristen“ sind aber in einer Vielzahl der Fälle Pauschalverdächtigungen und unzulässige Vorverurteilungen.
Es kommt zu Verhaftungen ohne juristisch fundierte Begründungen, menschenrechtswidrige Behandlung von Inhaftierten, Willkürmaßnahmen wie Schläge, Foltermaßnahmen und erniedrigenden körperlichen Übergriffen. Selbst von einem unmenschlichen Verfolgungsmittel, wie Sippenhaft- und Haftung, macht das Regime nicht halt.
Die Menschenrechte werden mit Füßen getreten!!
Es ist an der Zeit, dass die Völkergemeinschaft in noch stärkerem Maße sich bemüht, einen wirkungsvollen Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung von Gewalt und Willkür zu entwickeln. Grundvoraussetzung dafür sind die Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Weiterentwicklung des Einsatzes um die allgemeine Geltung der Menschenrechte und gleichzeitig die Solidarität der in diesem Engagement sich zusammenfindenden Nationen.
In diesem Sinne würden wir uns freuen, wenn unsere Mitgliedsvereine Veranstaltungen im Rahmen des Schutzes der Menschenrechte organisieren bzw. ihre Bestrebungen intensivieren und Hilfsorganisation bei ihrer wertvollen Arbeit beim Einsatz für den Schutz der Menschenrechte auf lokaler Ebene unterstützen.
Der Verband engagierte Zivilgesellschaft in NRW e.V.
Der „Verband engagierte Zivilgesellschaft in NRW e.V.” (VEZ NRW) ist ein Verband für Vereine in Nordrhein-Westfalen, die sich in den Bereichen Kultur, Bildung und Soziales engagieren. Gemeinsam mit den Mitgliedsvereinen möchte der VEZ NRW durch zivilgesellschaftliche Projekte Lösungsansätze für gesellschaftliche, sozio-kulturelle, und humanitäre Herausforderungen entwickeln. Ein weiterer Schwerpunkt der Verbandsaktivitäten liegt im Bildungsbereich.
Im Juni 2014 ist der VEZ NRW durch die Zusammenarbeit von acht gemeinnützigen Gründungsmitgliedern initiiert worden. Die von der Hizmet-Bewegung inspirierten Gründer möchten ihren Mitgliedsvereinen, die sich in unterschiedlichen Bereichen engagieren, durch Vernetzung und Kooperationen Synergien verschaffen und zu ihrer Entwicklung beitragen. Ziel ist es, durch die Zusammenarbeit die gemeinnützigen Arbeiten bestmöglich zu gestalten. Aktuell zählt der Verband 63 Mitgliedsvereine.
Kontakt:
Genç Osman Esen
Vorstandsvorsitzender
Mobil: +49 178 – 899 99 67
Fax: +49 211 – 54 22 1229
E-Mail: g.esen@vez-nrw.de
Webseite: www.vez-nrw.de