Satzung
Verband engagierte Zivilgesellschaft in NRW
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Verband engagierte Zivilgesellschaft in NRW e.V.“.
- Der Verein hat seinen Hauptsitz in Düsseldorf; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Der Verein kann von ihr abhängige Niederlassungen bzw. Vertretungen, Ortsinitiativen überall in NRW gründen.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Verbandes
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Vereinigungen und Institutionen, die gemeinnützige Zielsetzungen verfolgen und das bürgerschaftliche Engagement fördern. Als Dachverein wird der Verband engagierte Zivilgesellschaft in NRW e.V. ihre Mitgliedsorganisationen unterstützen und in ihrer fachlichen Zielsetzung fördern. Hierzu wird der Verein seine Mitglieder in rechtlicher, gesellschaftlicher sowie wirtschaftlicher Hinsicht gegenüber der Allgemeinheit vertreten.
Zur besonderen Beförderung seiner Ziele kann der Verein mit anderen Dachverbänden und Vereinen kooperieren. Ebenso kann der Verein die Mitgliedschaft in Organisationen, Institutionen und Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung erwerben.
- Die Verbundenheit und die Zusammenarbeit der Mitgliedsorganisationen im Verein berühren nicht deren Eigenständigkeit. Er erwartet von ihnen, dass sie die Verwirklichung des Vereinszwecks unterstützen und mit den übrigen Mitgliedsorganisationen auf der Basis von gegenseitiger Rücksichtnahme und Hilfestellung zusammenarbeiten. Stellungnahmen und Vereinsarbeiten der Mitgliedsorganisationen außerhalb des Vereines binden den Verein nicht. Der Verein haftet nicht für die Tätigkeiten seiner Mitglieder.
- Neben der Tätigkeit als Dachverein sind die Zwecke des Vereines die Förderung
a) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung; einschließlich der Studentenhilfe,
b) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.
- Diese Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
a) Beratung, Betreuung und Vertretung der Mitgliedsorganisationen,
b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsorganisationen untereinander sowie mit anderen Verbänden, Vereinen und staatlichen Institutionen. Dies wird verwirklicht durch gemeinsame Veranstaltungen wie Konferenzen, Seminare, kulturelle Feste etc.
c) Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter/innen in Mitgliedsorganisationen,
d) Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der übernommenen Aufgaben und Unterstützung der Mitgliedsorganisationen durch Öffentlichkeitsarbeit,
e) Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Gesellschaftsbeziehungen, indem der Verein nationale und internationale Gesellschaften durch Kulturfeste, Konzerte, Thementage etc. zusammenbringt.
f) Organisation von Freiwilligendiensten und gemeinschaftlichen Aktivitäten sowie Förderung des unentgeltlichen sozialen bürgerlichen Engagements. Diese werden durch Organisation von Seminaren und Aufklärungsbroschüren für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder verwirklicht.
g) Herausgabe von Informationsbroschüren zwecks Aufklärung der Bürger. Die Aufklärungsbereiche beinhalten Schul- und Weiterbildung, sozial und gesellschaftliche Themen, sozialer Frieden und Völkerverständigung.
h) Der Verein sorgt dafür, dass die Akademiker themenspezifische Arbeitsgemeinschaften bilden. Dabei übernimmt er die Organisation, Finanzierung und Themenaufstellung der Arbeiten.
i) Die akademischen Aktivitäten beinhalten Seminare, Konferenzen, Veranstaltungen und sozialen Volksbefragungen in den Themenbereichen Aus- und Weiterbildung und soziale und gesellschaftliche Themen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen für nur die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Jede juristische Person kann Mitglied des Vereines werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand.
- Dem schriftlichen Aufnahmeantrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
a) Satzung
b) Nachweis der Vertretungsberechtigung (Vereins-, Handelsregister und Gemeinnützigkeit)
Veränderungen der obigen Angaben sind dem Verein unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Die Mitglieder zahlen die von dem Vorstand festzusetzenden Mitgliedsbeiträge. In begründeten Fällen kann der Vorstand ein Mitglied ganz oder teilweise von dem Mitgliedsbeitrag befreien.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereines. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 5 Austritt und Ausschluss
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss.
- Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
- Den Ausschluss beschließt der Vorstand,
a) wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied des Vereinszwecken zuwider handelt,
b) wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages ein Jahr nach Mahnung im Rückstand ist,
c) wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 3 nicht mehr gegeben sind.
Von der Beschlussfassung hat der Vorstand das Mitglied zu hören. Den Beschluss hat er diesem in geeigneter Form zuzustellen.
§ 6 Organe
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Aufsichtsrat
d) der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Als oberstes Organ unterliegt der Mitgliederversammlung insbesondere:
a) den Vorstand für eine Amtszeit von drei Jahren zu wählen,
b) den vom Vorstand vorgelegten jährlichen Geschäftsbericht zur Kenntnis zu nehmen,
c) die Jahresrechnung zu genehmigen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
d) über Änderungen Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereines zu beschließen.
- Für die Durchführung der Mitgliederversammlung beruft die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer aus ihrer Mitte.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens dreimal während einer Vorstandslegislaturperiode (3 Jahre) einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich per E-Mail oder telefonisch mit einer Frist von drei Wochen ein bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung sowie mit der Aufforderung, die den Mitglied vertretenden zwei Delegierten zu benennen.
- Die Mitglieder bestimmen die sie in der Mitgliederversammlung vertretenden zwei Delegierten, die jeweils eine Stimme haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Der Name der zwei Delegierten ist dem Vorstand des Vereines innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekannt zu geben.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird. Für die Einladung gilt Abs. 3 entsprechend.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu drei weiteren natürlichen Personen.
- Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung in jeweils getrennten Wahlgängen zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
- Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe der Vorstand entscheidet. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstehen, sind ihnen zu erstatten.
- Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand benennt Themen oder Vereinsangelegenheiten von grundlegender Bedeutung, in denen er eine Beratung durch den Beirat wünscht. Der Vorstand berät Vorlagen des Beirates. Er kann den Beirat zu einer gemeinsamen Sitzung einladen.
- Die Beschlüsse aller Vorstandsitzungen sind zu protokollieren und zum Zwecke der Beurkundung von zwei teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9 Beirat
- Der Beirat berät den Vorstand.
- Die Mitglieder des Beirates werden von den Vorstandsmitgliedern vorgeschlagen und von diesen in getrennten Wahlgängen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gewählt.
- Der Beirat besteht aus bis zu 15 natürlichen Personen, die für jeweils drei Jahre berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.
- Den Vorsitz des Beirates übt der Vorstandsvorsitzende aus. Der Generalsekretär nimmt an den Beiratssitzungen beratend teil.
- Aufgabe des Beirates ist es, grundsätzliche Fragen der Vereinsarbeit zu erörtern und Stellungnahmen zu wesentlichen Vorhaben des Vereines abzugeben. Der/Die Generalsekretär/in unterrichtet den Beirat über die Tätigkeit des Vereines.
- Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, zusammen. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Beiratsmitglieder unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes schriftlich beantragen.
- Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Über seine Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstandsvorsitzender, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/die Geschäftsführer/in Der/Die Generalsekretär/in nehmen an den Beiratssitzungen teil.
- Die Beiratsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe der Vorstand entscheidet. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstehen, sind ihnen zu erstatten.
10 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat wird für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei eventuellen Rücktritten einzelner Aufsichtsratsmitglieder während einer Vorstandsperiode kann der Vorstand neue Mitglieder ernennen. (2) Er setzt sich aus mindestens drei und höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Höchstens ein Drittel der Mitglieder dürfen Angestellte des Vereins sein, Vorstandsmitglieder dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören. (3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Diese dürfen nicht Vereinsangestellte sein. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes regelt. (5) Der Aufsichtsrat tagt mind. sechs mal im Jahr nach Absprache auf Einladung des/der Vorsitzenden mit einer einwöchigen Ladungsfrist. (6) Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden, wenn mind. ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Vorstandsmitglied dies schriftlich bei der/dem Vorsitzenden beantragt. (7) Die/der Vorsitzende/stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen. (8) Der Aufsichtsrat kontrolliert und berät den Vorstand. Er hat das Recht, regelmäßig und/oder punktuell Prüfungen sämtlicher Vorstandstätigkeiten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. (9)Weiter gehende Aufgaben des Aufsichtsrates werden von ihm in einer Geschäftsordnung festgelegt.
§ 11 Geschäftsführung
- Zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Leitung der Geschäftsstelle werden ein oder mehrere Geschäftsführer, Generalsekretär/in bestellt. Der Vorstand beruft die Geschäftsführung. Die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung beschließt der Vorstand.
- Die Geschäftsführung ist für ihr Aufgabengebiet Vertreter des Verbandes gemäß § 30 BGB.
- Der/Die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstands- und Beiratssitzungen teil.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann nur eine gesondert berufene Mitgliederversammlung beschließen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
- Zur Annahme des gestellten Antrages ist in beiden Fällen eine einfache Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Initiative Niederrheinischer Akademiker e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 BGB:[/fusion_text][/fullwidth]
Weitere Mitglieder sind gerne willkommen!
Die Zusammenarbeit der Mitgliedsvereine im Verband berührt nicht deren Eigenständigkeit. Der Verband haftet nicht für die Tätigkeiten seiner Mitgliedsvereine.