Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalismus
19. Januar 2022Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus
27. Januar 2022Spendenhaftung heißt: Der Verein haftet dem Finanzamt gegenüber für die entgangene Steuer, die durch eine nicht korrekt bescheinigte Spende bzw. durch eine falsch ausgestellte Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) entstanden ist. Verantwortlich ist also der Verein und nicht der Spender, der die Spende steuerlich geltend macht.
Das bedeutet auch: Der Spender darf sich auf die Richtigkeit der vom Verein ausgestellten Zuwendungsbestätigung verlassen. Dabei gibt es allerdings eine Ausnahme: Er hat sich die Bescheinigung durch Falschangaben erschwindelt oder er weiß, dass ihm eine unkorrekte Spendenbescheinigung ausgestellt wurde.
Wie teuer wird die Haftung?
Der Verein haftet bei grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich falsch ausgestellten Spendenbescheinigungen dem Finanzamt gegenüber für die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags. Achtung: Wurde die Spende von einem Gewerbebetrieb geleistet, wird ein zusätzlicher Haftungsbetrag für die entgangene Gewerbesteuer in Höhe von 15 Prozent der Spende geschuldet. Das gilt auch, wenn Sie eine Spendenbescheinigung korrekt ausgefüllt, aber die Spende nicht für allgemeine satzungsgemäße Zwecke oder für die vom Spender genannten satzungsgemäßen Zwecke (= zweckgebundene Spende) verwendet haben.
Es gibt zwei Arten der Haftung
Man unterscheidet zwei Arten der Spendenhaftung:
Ausstellerhaftung: Hier haben Sie mit Vorsatz oder grob fahrlässig eine Spendenbescheinigung unkorrekt ausgestellt. Das Finanzamt ist in der Beweispflicht.
Veranlasserhaftung: Verwenden Sie im Verein eine Spende falsch, also entweder nicht wie vom Spender vorgegeben oder nicht für den satzungsgemäßen Zweck, sind Sie und Ihre Vorstandskollegen ebenfalls in der Haftung. Ob schuldhaft oder nicht, spielt keine Rolle.
Ihr Schutz: Auf diese Punkte kommt es an
Fehler bei Spendenbescheinigungen können Ihnen oder anderen Ausstellern schnell passieren. Und dann kann es teuer werden, denn 30 Prozent plus zusätzlich eventuell 15 Prozent Spendenhaftung sind nicht ohne. Das Thema ist zudem kompliziert, vor allem wenn es um Sachspenden geht. Denn deren Wert müssen Sie ganz genau ermitteln, bevor Sie eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Worauf Sie deshalb achten sollten, damit Ihre Zuwendungsbestätigungen richtig ausgestellt sind und Sie nicht in die Haftungsfalle tappen, fasst die folgende Checkliste für Sie zusammen.
CHECKLISTE: So sind Ihre Zuwendungsbestätigungen 2022 finanzamtssicher
Bei Ihren Zuwendungsbestätigungen haben Sie sich an den Text und die Reihenfolge der amtlichen Muster gehalten. | |
Ihre Zuwendungsbestätigung ist nicht größer als eine DIN-A4-Seite. | |
Dank, Werbung oder Informationen zu Ihrem Verein befinden sich ausschließlich auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung. | |
Bei Geldspenden haben Sie den Betrag sowohl in Ziffern (z. B. „500 €“) als auch in Worten (z. B. „fünfhundert Euro“ oder „xxx fünf-null-null xxx“) angegeben. | |
Den Wert von Sachspenden haben Sie anhand von Belegen eingeschätzt. | |
Sie haben bei einer Sachspende angekreuzt, ob der gespendete Gegenstand aus dem Privat- oder aus dem Betriebsvermögen des Spenders stammt. | |
Sammelbestätigungen haben Sie ausdrücklich gekennzeichnet. | |
Bei Sammelbestätigungen haben Sie auf einer Anlage die einzelnen Spenden aufgeführt und deren Gesamtsumme ist identisch mit der Summe auf der Bestätigung. | |
Sie haben auf der Sammelbestätigung ausdrücklich bestätigt, dass Sie dem Spender keine weiteren Einzelbestätigungen ausgestellt haben. | |
Sie haben keine Zuwendungsbestätigung für Arbeitsleistungen ausgestellt. | |
Eine Zuwendungsbestätigung für Mitgliedsbeiträge stellen Sie nur dann aus, wenn die Beiträge auch tatsächlich steuerlich abziehbar sind, wenn Ihr Vereinszweck also nicht schwerpunktmäßig im Bereich Sport oder Freizeitgestaltung angesiedelt ist. | |
Ihre Zuwendungsbestätigung enthält die folgende Formulierung: „Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.“ |
Quelle: vereinswelt.de